Auf der Grundlage der Anregungen für Schulsozialarbeit in Rheinland-Pfalz vom Landesamt für Soziales, Jugend und Ver-sorgung wird die Schulsozialarbeit im Landkreis Kaiserslautern umgesetzt:
Schulsozialarbeit_Fachkraft_Flyer.pdfIn der rechtlichen Grundlagen findet sich der Auftrag von Schulsozialarbeit in § 13 sowie in den §§ 11, 14 und 81 SGB VIII und im Jugendförderungsgesetz des Landes RLP in den §§ 3 und 4 JuFöG.
Schulsozialarbeit bezieht sich auf den Ort Schule als Lern- und Lebensort, aber auch auf das Gemeinwesen und das soziale Umfeld der Schüler und Schülerinnen. Die Arbeit ist vielschichtig und macht insofern eine Vernetzung und Zusammenarbeit der Fachkräfte der Schulsozialarbeit mit an-deren Institutionen und Professionen notwendig. Schule und Schulsozialarbeit sehen sich gegen-seitig als gleichwertige Partner, die arbeitsteilig gemeinsam zur Lösung gemeinsamer Probleme beitragen.
Schulsozialarbeit handelt im Sinne des Kindes und des Jugendlichen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenswelten, so dass Schulsozialarbeit divergent in ihren Ausprägungen je nach Schulform auftreten kann und muss. Die Verankerung des Gegenübers in der Familie, in der Schule und in der Freizeit wird in der Arbeit stets mitberücksichtigt.
Montag-Freitag |
8:00 – 14:00 Uhr |